Rechtliches
Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) zählt zu den Vermessungsstellen, die berechtigt sind, hoheitliche Vermessungsleistungen im Land Brandenburg durchzuführen. Das Wesen dieser hoheitlichen Leistungen ist, dass Tatbestände am Grund und Boden beurkundet werden.
Der ÖbVI rechnet seine Leistungen über Kostenbescheide ab. Diese werden streng entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten nach den Regeln der Vermessungsgebührenordnung aufgestellt (z. B. bei einer Teilungsvermessung nach dem Wert des Grundstücks, der anrechenbaren Grenzlänge, der Anzahl der abzumarkenden Grenzpunkte und der Anzahl der zu bildenden Flurstücke). Im Streitfall entscheidet der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB, früher Landesvermessungsamt) über den Widerspruch.
Siehe auch:
Brandenburgisches Vermessungsrecht:
BbgVermG Brandenburgisches Vermessungsgesetz
VermGebO Vermessungsgebührenordnung
BbgÖbVIG Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
Bauvorschriften des Landes Brandenburg:
BbgBO Brandenburgische Bauordnung
BbgBauVorlV Bauvorlagenverordnung
Weitere Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg:
Bundesrecht:
BauGB Baugesetzbuch
§30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
§34 Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich
§35 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
BauNVO Baunutzungsverordnung
Sowie die örtlichen Satzungen der Städte und Gemeinden:
Am Beispiel der Gemeinde Teltow
Baumschutzsatzung, Stellplatzsatzung, Spielplatzsatzung