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Hoheitliche Leistungen

Die in einem Vermessungsbüro erbrachten Leistungen werden unterschieden nach hoheitlichen Leistungen und nicht hoheitlichen Ingenieurleistungen. Hoheitliche Tätigkeiten dürfen nur durch dafür zugelassene Vermessungsstellen erbracht werden. Sie sind Amtshandlungen mit dem Anspruch auf absolute Unparteilichkeit  und der nachgewiesenen fachlichen wie persönlichen Eignung des sie ausübenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Hoheitliche Leistungen werden über einen Kostenbescheid abgerechnet, der allein auf der Grundlage der Vermessungsgebührenordnung des Landes Brandenburg aufgestellt wird.

Alle nicht hoheitlichen Leistungen sind Ingenieurleistungen, über die das Honorar freivereinbar ist.  

Hoheitliche Leistungen

  • Amtlicher Lageplan
  • Grundstücksbildung durch Teilungsvermessung oder Sonderung
  • Gebäudeeinmessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
  • Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, Grenzzeugnis
  • Bebauungsplangrundlage mit Beurkundung der katasterlichen Richtigkeit
  • Straßenschlussvermessung
  • Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster