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Rechtliches

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) zählt zu den Vermessungsstellen, die nach den rechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, hoheitliche Vermessungsleistungen im Land Brandenburg durchzuführen. Das Wesen dieser hoheitlichen Leistungen ist, dass Tatbestände am Grund und Boden beurkundet werden.

Der ÖbVI rechnet seine Leistungen über Kostenbescheiden ab. Diese werden streng entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. bei einer Teilungsvermessung dem Wert des Grundstückes, der anrechenbaren Grenzlänge und der Anzahl der abzumarkenden Grenzpunkte) nach den Regeln der Vermessungsgebührenordnung aufgestellt. Im Streitfalle entscheidet der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB, früher Landesvermessungsamt) über den Widerspruch.


Siehe auch:

Vermessungsrecht:
VermGebO Vermessungsgebührenordnung
BbgVermG Brandenburgisches Vermessungsgesetz

Bauvorschriften des Landes Brandenburg:
BbgBO  Brandenburgische Bauordnung
BbgBauVorlV  Bauvorlagenverordnung

BauGB Baugesetzbuch (Bundesrecht):
§34 Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich
§35 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich