Vermessungsbüro Mengelkamp – Ihr ÖbVI in Brandenburg

Dipl.-Ing. Bernd Mengelkamp ist Ihr Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg. Ob Bauantrag, Grenzfeststellung oder Gebäudeeinmessung – wir begleiten Ihr Vorhaben mit fachlicher Expertise und regionaler Erfahrung.

Vermessungsbüro Mengelkamp - Illustration eines Bauingenieurs mit Helm, der einen Plan prüft, neben einer Totalstation auf einem Stativ.
One-Line-Art-Illustration von zwei Bauarbeitern mit Helmen: Eine Person im Vordergrund mit Klemmbrett und eine Person im Hintergrund an einem Vermessungsgerät

In Teltow, Kleinmachnow und Stahnsdorf zu Hause – im Land Brandenburg unterwegs.

Das Vermessungsbüro Mengelkamp ist seit über 25 Jahren Ihr zuverlässiger Partner für professionelle Vermessungsdienstleistungen in der Region. Mit umfassender Expertise, modernen Technologien und persönlicher Beratung helfen wir Grundstückseigentümern, Bauherren, Architekten und Projektentwicklern, ihre Projekte erfolgreich umzusetzen – von der Grenzermittlung bis zur komplexen Bauvermessung.

Für Bauherren

Amtlicher Lageplan (PDF zur Ansicht), Feinabsteckung, Gebäudeeinmessung mit Einmessungsbescheinigung – wir begleiten Ihren Neubau zentimetergenau und mit baurechtlicher Kompetenz.

Für Grundstücksentwickler

Projektbegleitung von Anfang an. In einem von uns konstruierten Teilungsplan entstehen schöne Baugrundstücke bei auf das Notwendige reduziertem Erschließungsaufwand.

Für die Verwaltung

Bestandsaufmaße für aufzustellende Bebauungspläne und Straßenplanung, Grundstücksteilungen beim Grunderwerb – der Weg zur Digitalen Kommune führt über uns.

Für Unternehmen und Industrie

Bestandsdaten im Griff. Wir bündeln Informationen zu Gebäuden und Leitungen in CAD-Systemen für Ihr Werksinformationssystem.
Detailreicher technischer Lageplan eines Grundstücks mit Grenzlängen, Höhenkoten und geplanten Gebäudestrukturen.

Der amtliche Lageplan

Mit dem Amtlichen Lageplan wird ein Bauvorhaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgestellt. Ganz gleich, ob es sich um einen Neubau handelt oder um einen kleineren Anbau: alle Sachverhalte, die für eine positive Entscheidung von Bedeutung sind, müssen möglichst anschaulich und überzeugend dargestellt sein.
So ist zu zeigen, dass das Bauvorhaben nach dem geltenden Bauplanungsrecht zulässig ist und die bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung eingehalten werden. Gemeindeeigene Satzungen wie die Baumschutzsatzung oder Stellplatzsatzung müssen ebenso beachtet werden wie der Umstand, dass das Baugrundstück erschlossen, also von einer öffentlichen Straße aus zugänglich sein muss.

Über die Vielzahl der in einem Amtlichen Lageplan enthaltenen Inhalte können Sie sich in diesem Schaubild informieren.

Was leistet ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur?

Hoheitliche Leistungen

Amtshandlungen mit dem Anspruch auf absolute Unparteilichkeit! Wir erstellen Amtliche Lagepläne, führen Grundstücksteilungen und Gebäudeeinmessungen durch, die nach der Vermessungsgebührenordnung des Landes Brandenburg abgerechnet werden. Die Gebühren für hoheitlichen Leistungen sind bei allen Vermessungsstellen gleich. Mehr erfahren

Ingenieurleistungen

Achsabsteckungen, Meterrisse, Anzeigen spezieller Bauteile, Kontrollmessungen – kein Bauvorhaben ist zu komplex, als dass wir nicht für jedes Maß die Verantwortung übernehmen könnten. Mehr erfahren

Häufige Fragen zu Ihrem Vorhaben

Wovon hängt die Bebaubarkeit eines Grundstücks ab?

Eine wesentliche Frage hinsichtlich des Bauplanungsrechtes ist, ob das Baugrundrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, so dass die Festsetzungen über Baugrenzen, Grundstücksgrößen oder Art und  Maß der baulichen Nutzung von dem geplanten  Bauvorhaben einzuhalten  sind.  

Gibt es  keinen  Bebauungsplan,  dann  spielen Begriffe wie Innenbereich (§34 BauGB) und Außenbereich eine Rolle. Im Innenbereich muss sich das neue Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen und mit den Nachbarhäusern nach der Anzahl der Geschosse, der Höhe des Daches oder der beabsichtigten Nutzung vergleichbar sein.

Das Bauordnungsrecht regelt die Belange von Nachbarschutz und Brandschutz und wird u.a. über einzuhaltende Abstandsflächen nachgewiesen.

Mit der Grobabsteckung wird vor Aufnahme der Bautätigkeiten auf dem Grundstück die Lage das Baukörpers mit Dezimetergenauigkeit durch Pflöcke angezeigt und ein Höhenbezugspunkt angegeben.

Bei der Feinabsteckung werden die Außenmaße des Gebäudes zentimetergenau durch Nägel auf Schnurgerüste angezeigt. Ist der Bautrupp noch nicht vor Ort ist, so werden die Nägel in stabile Holzpflöcke geschlagen.

Bei manchen Baufirmen ist diese Leistung im Hausbauvertrag enthalten. Sie orientieren sich dann an den Grenzzeichen, die sie vor Ort vorfinden. Letztlich verfügt aber nur der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur über die Unterlagen des Liegenschaftskatasters, mit denen die Identität und die richtige Lage der Grenzzeichen geprüft und bestätigt werden kann, so dass eine zuverlässige, zentimertergenaue Absteckung in aller Regel nur vom Vermessungsbüro erbracht werden kann.

Ob man einen Keller baut oder eine Bodenplatte anlegt: beides erfolgt auf der Grundlage der Feinabsteckung des Vermessungsbüros. Zum Bau eines Kellers lässt man sich die Baugrube zuvor grobabstecken, damit die Schnurgerüste bei den Erdarbeiten nicht beschädigt werden.

Wird ’nur‘ mit einer Bodenplatte gebaut, so ist eine Grobabsteckung immer dann ratsam, wenn zuvor noch das Baufeld freizuräumen oder ein Planum anzulegen ist, wenn also vor Aufnahme der eigentlichen Bautätigkeit noch mit schweren Baufahrzeugen auf dem Baufeld gearbeitet werden muss.

Mit der Absteckungsskizze wird dokumentiert, welche Punkte oder Achsen des genehmigten Bauvorhabens mit welchen Maßen auf dem Baufeld abgesteckt wurden. Die Einmessungsbescheinigung stellt das Vermessungsbüro aus, nachdem die Kontrollmessung bestätigt hat, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung errichtet wird. Das ist in der Regel der Fall, aber eben nicht immer. Manchmal müssen auch Abweichungen bescheinigt werden, weil beim Bau von der Planung abgewichen wurde., Dann ist mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen, ob und ggf. wie diese geheilt werden können.

Die Brandenburgische Bauordnung schreibt hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Baubeginn vor. Aus bautechnischen Gründen ist diese Frist immer dann schwer einzuhalten, wenn ein Haus mit Keller gebaut wird. Will man eine Mahnung der Bauaufsichtsbehörde vermeiden, so setzt man sich frühzeitig mit dem Amt in Verbindung und vereinbart eine Fristverlängerung.

Das Vermessungsbüro fertigt für den Antragsteller keine Unterlagen an, sondern übergibt die Messung nur an die Katasterbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Wurde das Gebäude in die Liegenschaftskarte eingetragen, so übersendet die Katasterbehörde dem Antragsteller eine Mitteilung hierüber. Diese Fortführungsmitteilung enthält auch einen um das Gebäude aktualisierten Auszug aus der Liegenschaftskarte.

Präzision anfragen. Rechtssicherheit gewinnen. Starten Sie Ihr Vorhaben mit einem starken Partner an Ihrer Seite. Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrer Planung zu unterstützen.